Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (sog. geistige Schöpfungen). Vom Schutzumfang des Urheberrechts sind Literatur, Musik, Bilder, Skulpturen, Filme, Opern, Ballette und Pantomimen umfasst. Darüber hinaus sind auch Computerprogramme urheberrechtlich geschützt. Im Urheberrecht sind zudem verwandte Schutzrechte wie das Recht ausübender Künstler an ihren Darbietungen (Schauspieler, Musiker), das Recht von Ton- und Tonbildträgerherstellern an ihren Produkten sowie das Recht von Sendeunternehmen an ihren Radio- und Fernsehsendungen enthalten.

Gemäss Urheberrecht hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf. Dies umfasst insbesondere die Wiedergabe, die Übersetzung, die Bearbeitung, die Verbreitung, den Verkauf, die Aufführung und die Sendung seines Werkes. Allerdings dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch genutzt werden, d.h. privat oder im Kreis von eng verbundenen Personen. Im Gegensatz dazu muss für Computerprogramme für jede Verwendung eine Lizenz erworben werden.

Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes ist unabhängig von einer Registrierung oder Hinterlegung in einem Register. Er entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes. Auch haben z.B. Copyright-Hinweise (©) in der Schweiz keinen Einfluss auf den Bestand des Urheberrechtsschutzes (dies teilweise im Gegensatz zum Ausland). Der Urheberrechtsschutz erlischt in der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Computerprogrammen läuft der Schutz 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers aus. Gleiches gilt für die verwandten Schutzrechte, wobei hier das Datum der Darbietung, die Veröffentlichung oder die Ausstrahlung massgebend ist. Das Recht auf Nennung als Interpret endet mit dem Tod, frühestens jedoch 50 Jahre nach der Darbietung.

Das Urheberrecht ist im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) geregelt. International sind insbesondere das Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) sowie das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) zu beachten.