Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede urteilsfähige Person Weisungen und Vollmachten im Falle des Eintritts ihrer Urteilsunfähigkeit festlegen. Dadurch ist es ihr möglich, detaillierte Anordnungen zu treffen, welche Personen in welchen Tätigkeitsfeldern und nach welchen Handlungs- und Entscheidungsrichtlinen für sie handeln sollen. Die behördliche Fremdbestimmung einer urteilsunfähigen Person wird somit durch den Erlass eines Vorsorgeauftrags ausgeschlossen. Ein Vorsorgeauftrag kann Weisungen enthalten, welche sich einerseits auf die Personensorge und andererseits auf die Vermögenssorge der auftraggebenden Person beziehen. In beiden Bereichen ist auch die Regelung der damit zusammenhängenden Rechtsvertretung gegenüber Privaten und Behörden möglich.

– Die Personensorge umfasst die persönliche Fürsorge der auftraggebenden Person und somit die Sorge und Entscheidung in allen persönlichen Angelegenheiten wie zum Beispiel die Sorge um das psychische und physische Wohl, Pflege von sozialen Kontakten, Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen, aber auch Entscheidungen über eine Heimplatzierung. Diese Hilfeleistungen werden von der im Vorsorgeauftrag beauftragten Person oft unter Beizug von Hilfspersonen wie z.B. Ärzte und anderen medizinischen Fachpersonen, Hauspflegediensten und Angehörigen erbracht.

– Die Vermögenssorge betrifft den Erhalt und die Verwaltung des Vermögens der urteilsunfähigen Person. Ebenso ist die Bearbeitung der persönlichen Post, die Begleichung von Rechnungen sowie der Abschluss von Bankgeschäften davon erfasst. Sind Wertschriften zu verwalten, ist die beauftrage Person befugt, zur Erledigung dieser Aufgabe Fachpersonen wie beispielsweise Vermögensverwalter oder Banken beizuziehen. Die im Rahmen der Vermögenssorge getätigten Geschäfte und Verwaltungsmassnahmen sind von der beauftragten Person sorgfältig zu dokumentieren.

Beim Erlass eines Vorsorgeauftrags sind gewisse Formvorschriften zu beachten, wodurch leichtsinniges und unüberlegtes Handeln verhindert werden soll. Ein Vorsorgeauftrag kann deshalb entweder wie ein Testament, d.h. von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, oder dann durch einen Notar ausformuliert und öffentlich beurkundet werden. Diese Formvorschriften sind deshalb sinnvoll, da mit der Errichtung eines Vorsorgeauftrags wichtige persönliche Entscheide meist definitiv delegiert werden. Die Ausformulierung durch einen Notar sowie die öffentliche Beurkundung stellt dabei sicher, dass keine Fragen betreffend Inhalt des Auftrags und Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags auftreten. Insoweit ist die öffentliche Beurkundung der handschriftlichen Verfassung vorzuziehen.